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Satzung

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Kreisverband trägt den Namen "Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Torgau-Oschatz e.V.", abgekürzt ASB.
  2. Erkennungszeichen des Kreisverbandes Torgau-Oschatz e.V. ist ein rotes lang gezogenes "S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen "Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband e.V".
  3. Der Sitz befindet sich in 04860 Torgau und Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Torgau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter Register Nr. 7113 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
  1. Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglückfällen, die Wohlfahrtpflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
  2. Zu den Aufgaben des ASB Kreisverbandes Torgau-Oschatz e.V. gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben war:
    a.) Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;
    b.) Förderung des freiwilligen Engagements;
    c.) Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz;
    d.) Breitenausbildung;
    e.) Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
    f.) Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
    g.) Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;
    h.) Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
    i.) Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit den Landesverbänden und dem Bundesverband;
    j.) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB - Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
    k.) Öffentlichkeitsarbeit;
    l.) Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;
    m.) Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
    n.) Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe;
    o.) Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regelmäßige Beratung und Abstimmung;
    p.) Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
    q.) Mitwirkung in der Sozialplanung;
    r.) Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
  1. Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder der Vorstände und Kontrollkommissionen regionaler Gliederungen bedarf es der Zustimmung des Landesvorstandes.
  3. Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
  1. Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e. V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverbandes Sachsen e. V..
§ 5 Mitgliedschaft im Kreisverband
  1. Mitglieder des ASB Kreisverbandes Torgau - Oschatz e.V. sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Kreisverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes zu werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e.V. und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Kreisverband binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
  3. ASB - Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Kreisverband Torgau-Oschatz e.V. hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
  4. Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.
  5. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben stellt der ASB Kreisverband haupt- und nebenamtliche Beschäftigte ein, welche ASB - Mitglieder sind. Die Einstellung erfolgt nach einem vom Vorstand bestätigten Stellenplan. Der ASB Kreisverband tritt in diesem Fall als Arbeitgeber auf.
§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
  1. Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e. V., im ASB Landesverband Sachsen e.V. und im Bundesverband.
  2. Der ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e.V. übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
  3. Die korporativen Mitglieder des ASB Kreisverbandes Torgau - Oschatz e.V. haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
  4. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
  5. Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
  6. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e.V. seinen Sitz hat.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a.) Austritt,
    b.) Beitragsrückstände von mehr als sechs Monate, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,
    c.) Ausschluss,
    d.) Tod (bei natürlichen Personen),
    e.) Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
  2. Ein Widereintritt ist möglich.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e.V. endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Kreisverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
  4. Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
  5. Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB Kreisverband Torgau - Oschatz e.V. das Recht, sicht als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB - Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  6. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB Kreisverbandes Torgau - Oschatz e.V. an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 8 Organe
  1. Organe des ASB Kreisverbandes Torgau-Oschatz e.V. sind:
    a.) die Mitgliederversammlung,
    b.) der Vorstand,
    c.) die Geschäftsführung,
    d.) die Kontrollkommission.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
  2. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a.) den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Kreisverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
    b.) den Jahresabschluss des Kreisverbandes entgegenzunehmen,
    c.) den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
    d.) Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
    e.) aller vier Jahre zwischen drei bis sechs Monaten vor der Landeskonferenz die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission, sowie die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
    f.) Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,
    g.) über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,
    h.) Änderungen der Satzung zu beschließen,
    i.) über die Auflösung des Kreisverbandes zu beschließen.
  3. Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
  4. Im Kreisverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem betreffenden Kreisverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
    a.) wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Kreisverbandes erfordert;
    b.) wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Kreisverbandes verlangt wird;
    c.) wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Kreisverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
    a.) von den stimmberechtigten Mitgliedern,
    b.) vom Vorstand des Kreisverbandes,
    c.) von der Kontrollkommission des Kreisverbandes,
    d.) vom Landesvorstand,
    e.) von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
  7. Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  8. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung von Zeit und ort der Versammlung und der Tagesordnung, in Form einer Anzeige, in der Tagespresse erfolgen, in der das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl de abgegeben Ja- und Nein - Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird die Wahl in offener Abstimmung durchgeführt. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann auch eine Wahl in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes: a.) gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  10. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
    a.) gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies nicht erreicht, so wird die Wahl wiederholt. Bei Stimmgleichheit wird die Wahl ebenfalls wiederholt.
  11. Für die Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission gilt folgendes:
    a.)gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen die bei der Wahl für dieses Amt vorgeschlagenen Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt.
    b.)Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stehen nur so viele Bewerber zur Verfügung wie Ämter zu besetzen sind, ist die Blockwahl zulässig.
  12. Für die Wahl der Delegierten gilt folgendes: a.) von der Versammlungsleitung wird eine Liste erstellt: die Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, er mehr Stimmen erhält. Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden. Stehen nur so viel Bewerber zur Verfügung wie Delegierte zu wählen sind, ist die Blockwahl in offener Abstimmung möglich.
  13. Bei der Wahl der Mitglieder des Kreisverbandes - Kontrollkommission und der Delegierten ist die Blockwahl zulässig.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes Torgau - Oschatz e.V. eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
  2. Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
  3. Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
    a.) die strategischen Ziele des Kreisverbandes periodisch festzulegen,
    b.) die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,
    c.) den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,
    d.) eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
    e.) die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
    f.) nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,
    g.) Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,
    h.) die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
    i.) die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen,
    j.) Dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden.
    k.) Dafür Sorge zu tragen, dass die ASB-Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist.
    l.) Dafür Sorge tragen, dass die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftsvertreter dies verlangt.
  4. Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung,
    a.) die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
    b.) dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
  5. Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich (monatlich) statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
  6. Der Vorstand besteht aus:
    a.) der / dem Vorsitzenden,
    b.) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c.) drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    d.) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch die / den Vorsitzenden und eine / einen stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  7. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
  8. Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.
  9. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Neugründung und Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
  10. Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  12. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  13. Die Wahl von hauptamtlichen Mitarbeitern (einschließlich Geschäftsführern und Zivildienstleistenden) aller Organisationsstufen des ASB und seiner Gesellschaften in Vorstände und Kontrollkommissionen ist nicht zulässig.
  14. Für die Wahl hauptamtlicher Mitarbeiter in Vorstände regionaler Gliederungen kann es Ausnahmen geben, nicht jedoch für Geschäftsführer und Mitarbeiter im Anstellungsverband bzw. in dem Verband der Mehrheitsgesellschafter ist.
  15. Ausnahmen im Sinn der Abschnitte 14 und 15 sind nur mit Genehmigung des Landesausschusses zulässig. Bei Ablehnung der Genehmigung ist die Wahl in soweit ungültig.
§ 11 Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
  2. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
    a.) der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,
    b.) die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftplanes,
    c.) der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
    d.) die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,
    e.) die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen,
    f.) die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,
    g.) die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,
    h.) die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,
    i.) die Öffentlichkeitsarbeit,
    j.) die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
    k.) die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
  3. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
    a.) die Verlegung der Geschäftsstelle,
    b.) die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,
    c.) die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
    d.) die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
    e.) der Abschluss von Tarifverträgen.
  4. Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
  5. Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand, a.) die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
    b.) die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
  6. Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
    a.) Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Kreisverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
    b.) die Geschäftsführung hat dem Vorstand
    - regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Kreisverbandes zu berichten,
    - jährlich bis zum 30.11. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplanes und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
    - spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres den Jahresabschluss des Kreisverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
    c.) Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei
    - wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
    - außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Kreisverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
    d.) Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
    e.) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
    f.) Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der fort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
    g.) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
    h.) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
    i.) Mit der Geschäftsführung kann ein Dienstvertrag auf 5 Jahre befristet werden, der die beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung vorsieht.
    j.) Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
    k.) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Kreisverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
    l.) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 12 Kontrollkommission
  1. Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreisverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, in dem die die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
  2. Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Kreisverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
  3. Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
  4. Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunft- und Einsichtsrecht als Gesellschaftsvertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Reche bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewährte Geheimhaltungserklärung abgeben.
  5. Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
  6. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Kreisvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
  7. Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
  8. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  9. Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
  10. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern einer übergeordneten Kontrollkommission in die Kontrollkommission der regionalen Gliederung ist unzulässig. Gleiches gilt für Mitglieder der Kontrollkommission einer regionalen Gliederung bei Wahlen zur Kontrollkommission einer übergeordneten Gliederung. Der Landesausschuss kann eine abweichende Regelung festlegen.
  11. Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist die unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
  12. Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13 und 14 entsprechend.
§ 13 Aufsicht
  1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Landes- / Bundesverband an.
  2. Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
  1. Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
    a.) gegen diese Richtlinien, die für die geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen,
    b.) Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden,
    c.) gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist,
    d.) den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden,
    e.) die Steuerbegünstigung verlieren.
  2. Vereinsordnungsmittel sind:
    a.) Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis,
    b.) befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten,
    c.) Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen,
    d.) Abberufung aus Organstellungen,
    e.) Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.
    f.) Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
  3. Über die Verhängung von Vereinsverordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Kreisverbandes. Die Suspendierung, Abberufung oder den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
  4. Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
  5. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand und der Bundesvorstand auch unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
  6. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Anordnung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
  7. Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Kreisverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
  8. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
  9. Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
§ 15 Schiedsgericht
  1. Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über:
    a.) Streitigkeiten zwischen:
    - Gliederungen des ASB,
    - korporativen Mitgliedern,
    - Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung,
    b.) sowie über Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel
  3. Schiedsgericht hat mindestens zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kammern werden im Wechsel tätig. Die Vorsitzenden der Kammern des Schiedsgerichts werden von der Bundeskonferenz für 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Kammern dürfen kein anderes Mandat im ASB haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des ASB sein. Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer.
  4. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.
  6. Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die vom Bundesausschuss zu beschließende Schiedsordnung.
§ 16 Richtlinien
  1. Die von der Bundeskonferenz am 15. Dezember 2001 beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Kreisverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
  1. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Kreisverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -Ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband, ansonsten je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 19 Gültigkeit
Die vorliegende Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23. November 2005, tritt mit der Registrierung im Vereinsregister beim Amtsgericht Torgau in Kraft. Gleichzeitig tritt mit diesem Zeitpunkt die Satzung vom 06. April 2001 des Kreisverbandes Torgau - Oschatz e.V. außer Kraft.
Datum: Dommitzsch, den 23. November 2005
Vorstandsmitglieder (Wahl vom 12. März 2014):
Samariter: Willibald Schwaiger
Samariter: Klaus-Dieter Kersten
Samariterin: Sybille Rasenberger
Samariterin: Elke Ullrich
Samariter: Steffen Krause